Allgemeine Geschäftsbedingungen
Geschäftsbedingungen der macle GmbH / von-Monschaw-Str. 3 / D-47574 Goch
§ 1. GELTUNGSBEREICH
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Auftragnehmerin erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Auftragnehmerin sie schriftlich bestätigt.
§ 2. ANGEBOT und VERTRAGSABSCHLUß
1. Angebote sind grundsätzlich freibleibend. Die Auftragnehmerin behält sich grundsätzlich das Recht auf Zwischenverkauf vor. Annahmeerklärungen der Auftragnehmerin bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Auftrags-) Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
3. Die Verkaufsangestellten der Auftragnehmerin sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
§ 3. PREISE
1. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Auftragnehmerin genannten Preise zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Verpackung, Fracht und sonstige Transportkosten sind im Preis enthalten, soweit sie nicht im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung besonders aufgeführt sind, Soweit als möglich wird vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Verpackung verwendet.
3. Die Reparatur- und Austauschpreise gelten für die Teile an denen kein Reparaturversuch unternommen wurde.
§ 4. LIEFER- und LEISTUNGSZEIT
1. Liefertermine oder -fristen sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, auch wenn sie beim Lieferanten der Auftragnehmerin oder deren Unterlieferanten eintreten, hat die Auftragnehmerin auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die Auftragnehmerin, die Lieferung bzw. die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3. Sofern die Auftragnehmerin die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, so kann der Auftraggeber erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche wegen Nichteinhaltung eines Leistungstermins bzw. einer Leistungsfrist sind ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
4. Die Auftragnehmerin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
§ 5. GEFAHRÜBERGANG
1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Auftragnehmerin verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden der Auftragnehmerin unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 6. GEWÄHRLEISTUNG
1. Die Auftragnehmerin gewährleistet, daß die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Auftragnehmerin nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.
3. Der Auftraggeber muß der Kundendienstleistung der Auftragnehmerin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des
Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind der Auftragnehmerin unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
4. Im Falle einer Mitteilung des Auftraggebers, daß die Produkte nicht der Gewährleistung entsprechen, kann die Auftragnehmerin verlangen, daß die schadhaften Teile
bzw. Geräte zum Zwecke der Nachbesserung zurückgesandt werden. 5. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
7. Gewährleistungsansprüche gegen die Auftragnehmerin stehen nur dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
8. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus. Dies gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen.
§ 7. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der Auftraggeber aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden der Auftragnehmerin die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Auftragnehmerin. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für die Auftragnehmerin als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das Mit-/Eigentum der Auftragnehmerin durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Miteigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig auf die Auftragnehmerin übergeht. Der Auftraggeber verwahrt das Mit-/Eigentum der Auftragnehmerin unentgeltlich. Ware, an der die Auftragnehmerin Mit-/Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Aufraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Auftragnehmerin ab. Letztere ermächtigt den Auftraggeber unwiderruflich, die an sie abgetretenen Forderungen - für ihre Rechnung - in eigenem Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers - insbesondere Zahlungsverzug - ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch die Auftragnehmerin liegt - soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet - kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 8 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Zahlungen für Serviceleistungen sind spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserstellung ohne Abzug zahlbar. Bei Geschäften, die in der Auftragsbestätigung als Streckengeschäfte bezeichnet sind, ist der Kaufpreis - nach Absprache - vorab, oder spätestens sofort nach Erhalt der Ware zahlbar.
2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Auftragnehmerin über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3. Bei überschreiten des Zahlungszieles ist die Auftragnehmerin berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank für die Zeit ab Beginn des Verzuges zu berechnen.
4. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Einbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht worden sind, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 9. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
1. Schadenersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen die Auftragnehmerin als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird. Es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Auftraggeber gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll. Jede Haftung ist auf bei Vertragsabschluß vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§10. ANWENDBARES RECHT; GERICHTSSTAND; TEILNICHTIGKEIT
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmerin und Auftraggeber gelten das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist 47533 Kleve ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

